Netzanschluss und Verträge
Die Niederspannungsverordnung NAV in der Fassung vom 01.11.2006 regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließend und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben.
Hier erhalten Sie Informationen über die technischen Mindestanforderungen zum Anschluss von Erzeugungsanlagen, Weiterverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, etc.
Netzanschluss
Mindestanforderungen zum Anschluss von Erzeugungsanlagen: