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Elektrizitätswerk Grandl e. K.

Grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSb)

Mit der Energiewende wurde in Deutschland eine grundlegende Umgestaltung der Energieversorgung eingeleitet, die unter anderem mit einem massiven Ausbau der Erneuerbaren Energien einhergeht. Zielsetzung der Energiewende ist eine weitgehende Reduzierung der CO2- Emissionen, um somit einen maßgeblichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Um dies zu erreichen, wird unter anderem in den nächsten Jahren ein gesetzlich vorgesehener Austausch von konventionellen Zählern gegen moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme erfolgen.

Der sukzessive Einbau der modernen Messeinrichtungen startet in 2017 bei Neubauten. Der Wechsel vorhandener Stromzähler durch moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme erfolgt ab 2018.

Der Einsatz von intelligenten Messsystemen ist von großer Bedeutung, um eine optimale Nutzung der Erneuerbaren Energien sicherzustellen. Denn: Wenn etwa mit Wind, Sonne oder Wasser Energie erzeugt wird, passiert das an ganz vielen verschiedenen Standorten. Und: Die produzierte Energiemenge unterliegt starken Schwankungen. Intelligente Messsysteme tragen diesem Umstand Rechnung: Weil sie Netzdaten aktuell übermitteln, tragen sie dazu bei, dass Energie stets dorthin gelangt, wo sie benötigt oder gespeichert wird. Im Gegensatz zu herkömmlichen Zählern funktionieren intelligente Messsysteme elektronisch und können über sichere Datenverbindungen mit dem Energielieferanten und dem Stromnetzbetreiber kommunizieren. Diese Kommunikation erfüllt selbstverständlich die Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

  1. Was ist eine moderne Messeinrichtung? Aus welchen Komponenten besteht sie?

Eine moderne Messeinrichtung spiegelt den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit wider. Optional kann sie über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden.

  1. Was ist ein intelligentes Messsystem? Aus welchen Komponenten besteht es?

Ein intelligentes Messsystem ist nach der gesetzlichen Definition eine „in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt“ (MsbG §2 Nr. 7).

Das intelligente Messsystem besteht aus einer oder mehreren modernen Messeinrichtungen (elektronischer Strom- bzw. Gaszähler) und einem Kommunikationsmodul, dem sogenannten Gateway. Das intelligente Messsystem erhebt und übermittelt die Verbrauchsdaten verschlüsselt und sicher.

  1. Was unterscheidet die neuen intelligenten Messsysteme von den bisherigen Stromzählern?

Die herkömmlichen Ferrariszähler messen den Energieverbrauch elektromechanisch und werden vor Ort abgelesen. Die neuen intelligenten Messsysteme können im Gegensatz dazu kommunizieren und die erhobenen Messdaten über sichere Datenverbindungen an den Energielieferanten und den Stromnetzbetreiber versenden. Eine Zählerablesung ist dann nicht mehr nötig. Das spart nicht nur Zeit, sondern auch wertvolle Ressourcen. So entfallen für alle Kunden mit intelligenten Zählern Druck und Versand der Ablesekarten.

  1. Warum werden in Deutschland intelligente Messsysteme eingeführt?

Es ist eine Vorgabe der Europäischen Union, die Energieeffizienz deutlich zu steigern – und deshalb einen Teil der Haushalte mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Unser Ziel als Netzbetreiber ist es, ein zukunftssicheres Stromnetz für unsere Kunden aufzubauen. Bisher musste unser Stromnetz Energie von großen zentralen Kraftwerken aus auf die Verbraucher verteilen. Der gesetzlich geforderte Ausbau der Erneuerbaren Energien brachte jedoch eine starke Veränderung mit sich: Nun speisen Betreiber von stromproduzierenden Anlagen ihren Strom dezentral, an unterschiedlichen Stellen und in variablen Mengen in das öffentliche Netz ein. Waren die Stromleitungen bisher gewissermaßen Einbahnstraßen, so gibt es jetzt auch Gegenverkehr. Dadurch ändern sich die Anforderungen an das Stromnetz und seinen Betrieb grundlegend. Alle Beteiligten – also Erzeuger, Verbraucher aber auch Energiespeicher – werden in dem neuen Stromnetz miteinander verbunden sein. Intelligente Messsysteme können bei Einspeisern und Verbrauchern im Netz die Energieströme zeitgleich erfassen und steuern und bilden somit die Schnittstelle zum intelligenten Energienetz.

  1. Bei welchen Kunden wird der herkömmliche Zähler gegen ein intelligentes Messsystem ausgetauscht?

Als Netzbetreiber bereiten wir uns intensiv auf die gesetzlich vorgesehene Einführung von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen vor. Basis für die Vorbereitung der Einführung der intelligenten Messsysteme ist das Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) vom 29. August 2016.

Folgende Kunden erhalten demnach ein intelligentes Messsystem:

Bezugsanlagen > 6.000 kWh
Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen gem. EnWG § 14a
Einspeiseanlagen > 7 kW Peak

  1. Welche Vorteile bringen intelligente Messsysteme den Netzkunden?
  • Mit dem intelligenten Messsystem hat der Kunde die volle Übersicht über seinen Energieverbrauch in unserem Online-Portal. So erkennt er schnell, wie sich Energiesparmaßnahmen bemerkbar machen.
  • Der Verbraucher muss den Zählerstand nicht mehr selbst ablesen, da die Ablesung automatisch erfolgt.
  • Durch den Einsatz von intelligenten Messsystemen trägt jeder Haushalt dazu bei, dass Erneuerbare Energien optimal genutzt werden können.
  • Intelligente Messsysteme bilden die technische Basis um von flexiblen Tarifmodellen der Lieferanten profitieren zu können. Diese Tarife können dazu beitragen, die Energiekosten zu senken.

Information über die zukünftige Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen gemäß § 37 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Das EW Grandl bereitet sich aktuell auf einen Rollout intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen in ihrem Netzgebiet nach Maßgabe des Messstellenbetriebsgesetzes vor. Aufgrund der zum 30.06.2017 gegenüber der BNetzA getätigten Anzeige über die Wahrnehmung der Aufgabe als grundzuständiger Messstellenbetreiber für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen, übernimmt das EW Grandl für ihr Netzgebiet den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber. Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann gemäß § 5 MsbG der Messstellenbetrieb anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb gewährleistet wird. Unter bestimmten Bedingungen kann gemäß § 6 MsbG ab dem 01.01.2021 anstelle des Anschlussnutzers auch der Anschlussnehmer einen anderen Messstellenbetreiber auswählen.

Das EW Grandl wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Verbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
  2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Das EW Grandl kann daneben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie
  2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.
  3. Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird das EW Grandl Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.
  4. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen:
  1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und –anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt „Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)“ entnommen werden.

Darüber hinaus bietet das EW Grandl zukünftig auch Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG an. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte wird ebenfalls auf dem o. g. Preisblatt veröffentlicht werden. Dieses wird regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht. Sobald das EW Grandl neue Zusatzleistungen anbietet, werden diese in das Preisblatt aufgenommen.

Downloads

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Preisblatt mMe und iMS ab 01.01.2021

Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

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Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz - MsbG)

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Messstellenvertrag Strom BNetzA

der BNetzA nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Messstellenbetriebsgesetz

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Messstellenvertrag Strom

nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Messstellenbetriebsgesetz

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Preisblatt mMe und iMS

Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

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